Satzung

Satzung des Heimatvereins Stupferich e.V.

I. Vereinszweck

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Heimatverein Stupferich. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe-Durlach eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Karlsruher Stadtteil Stupferich.
  4. Sitz des Vereins ist Karlsruhe-Stupferich

§2 Zwecke des Vereins

  1. Heimatgeschichte
    Aufarbeitung der geschichtlichen Entwicklung des Stadtteils und Veröffentlichung der Ergebnisse, sowie Sammlung und Archivierung von Dokumenten zur Heimatgeschichte (Bücher, Schriften, Bilder usw.).
  2. Heimatmuseum
    Einrichtung, Erhaltung bzw. Weiterentwicklung und Betrieb eines Heimatmuseums in Stupferich.
  3. Sammeln und Erhalten
    Einsetzen für die Erhaltung historisch bedeutender Gebäude und Anlagen. Sammlung, Erhaltung und Archivierung von Gegenständen zur Dokumentation der Stupfericher Heimatgeschichte.
  4. Veranstaltungen
    Förderung und Unterstützung der heimatgeschichtlichen und kulturellen Belange durch Vorträge, Ausstellungen und andere Veranstaltungen wie Volkstanz und historische handwerkliche Fertigkeiten.

II. Organe des Vereins

§3 Die einzelnen Organe
Der Verein hat folgende Organe:
a) die Mitgliederversammlung
b) den Vorstand

§4 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Vereinsmitglieder sind berechtigt, mit Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Stimmrecht haben nur die jeweils anwesenden Personen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Natürliche Personen haben mit Vollendung des 16. Lebensjahres Stimmrecht, können aber erst mit 18 Jahren in den Vorstand gewählt werden.
  2. In jedem Geschäftsjahr ist mindestens eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung durchzuführen.
  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung (auch Jahreshauptversammlung) muss schriftlich z.B. im Mitteilungsblatt der Ortsverwaltung Stupferich spätestens 2 Wochen vor dem Veranstaltungstermin unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
  4. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder oder der Vorstand oder der Vorsitzende dies verlangen.
  5. Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen, Wahlprotokolle zusätzlich vom Wahlleiter.
  6. Nach Kenntnisnahme des Jahresberichtes des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des bisherigen Vorstandes.
  7. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Beisitzer erfolgt durch die Mitgliederversammlung, in der Regel in der Jahreshauptversammlung zu Beginn des neuen Geschäftsjahres. Ein Mitglied kann nur in Abwesenheit in den Vorstand gewählt werden, wenn seine schriftliche Einwilligung dazu vorliegt. Die Vorstandsmitglieder und die Beisitzer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  8. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer für die Amtsperiode des Kassiers.
  9. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, Anträge und Vorschläge für die künftige Vorstands- und Vereinsarbeit einzubringen.
  10. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Satzungsänderungen sind 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Abstimmungen können offen oder geheim erfolgen. Beantragt ein Mitglied geheime Abstimmung, so ist die Abstimmung schriftlich und geheim durchzuführen.

§5 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem geschäftsführenden Vorstand = dem 1.Vorsitzenden und dessen Stellvertreter
    b) dem Schriftführer
    c) dem Kassier
    d) den Beisitzern (höchstens 5)
  2. Die Beisitzer beraten und unterstützen bei besonderen Verwaltungs- und Projekttätigkeiten oder sorgen für die Erledigung von Sonderaufgaben.
  3. Der Vorstand ist mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ihm angehörenden Mitglieder anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme, unabhängig von seinem Aufgabenbereich. Bei Stimmmengleichheit im Vorstand entscheidet der Vorsitzende.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte für die Verwirklichung der in § 2 ”Zwecke des Verein “ € festgelegten Ziele.
    Vorstand im Sinne des §2 BGB ist der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innen- und Außenverhältnis gilt, dass der 2.Vorsitzende in dieser Funktion nur im Falle der Verhinderung des 1.Vorsitzenden tätig wird.
  5. Der Vorstand entscheidet unter Beachtung der Vorgaben durch die Mitgliederversammlung über den Handlungsrahmen der Projektgruppen.
  6. Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen selbständig oder auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern ein.
  7. Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie und ist für die Durchführung der Beschlüsse Verantwortlich.
  8. Der Kassier ist für die finanziellen Angelegenheiten des Vereines verantwortlich. Seine Kassenführung ist mindestens einmal jährlich durch die beiden Kassenprüfer zu kontrollieren.
  9. Der Schriftführer hat die Ergebnisse der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen festzuhalten und nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden die Vereinstermine rechtzeitig im örtlichen Mitteilungsblatt bekanntzugeben. Er ist für den Schriftverkehr und die Pressearbeit verantwortlich.
  10. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordung.

III. Mitgliedschaft

§6 Mitglied des Vereins
Der Eintritt in den Verein steht jeder natürlichen und juristischen Person offen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist Einspruch möglich, den der Vorstand bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen hat.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen, ihm alle sachdienlichen Auskünfte zu geben und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zum 01.04 jedes Jahres zu bezahlen. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Grund beschlossenen Umlagesatz.
  3. Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie dürfen nur zur Erfüllung der Vereinsaufgaben verwendet werden. Aus besonderem Grund kann die Mitgliederversammlung einen Umlagesatz beschließen.

§8 Austritt, Ausschluß

  1. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahresende in Schriftlicher Form erklärt werden, es ist eine Frist von 8 Wochen einzuhalten.
  2. Ein Ausschluß aus dem Verein ist dann möglich, wenn sich ein Mitglied vereinsschädigend verhält. Über das Vorliegen eines vereinsschädigenden Verhaltens entscheidet der Vorstand. Zum Ausschluß ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Gegen den Beschluß des Vorstandes ist Widerspruch bei der Mitgliederversammlung möglich.
  3. Alle Gegenstände, auch Archivmaterial, Akten, Bild-, Ton- und Datenträger, die -bedingt durch die Vereins-Vorstandstätigkeit- in den Besitz eines Vereinsmitglieds gelangen, sind und bleiben Eigentum des Vereins. Sie sind mit dem Ende der Tätigkeit, die den Besitz dieser Gegenstände erforderlich gemacht hat, -spätestens jedoch bei Austritt aus dem Verein- zurückzugeben. Beschaffungskosten, die ein Mitglied ggf. ausgelegt hat, werden auf Antrag erstattet.

IV. Schlußbestimmungen

§9 Haftung
Die Haftung für vertraglich eingegangene Verpflichtungen ist auf das Vermögen des Vereins beschränkt.

§10 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken i.S. der §§ 51-68 der AO. Der Verein fördert die Kultur sowie die Heimatgeschichte und Heimatpflege in Karlsruhe-Stupferich mit den in §2 genannten Schwerpunkten. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Die Mitarbeit im Verein ist ehrenamtlich und unentgeltlich.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der gemeinnützigen Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Karlsruhe – Ortsverwaltung Stupferich mit der Bedingung, daß sie sich verpflichtet, die unter der Fürsorge des Vereins stehenden Gegenstände als Ganzes in Stand zu halten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Der Verein Heimatverein Stupferich e.V.€ Sitz: Karlsruhe-Stupferich, dessen Satzung am 25.03.1999 errichtet ist, wurde am 14.Juli 1999 unter VR 469 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe-Durlach eingetragen.